BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIVZR162.17.0 -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 3. Mai 2018 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: 1 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben. 2 Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergang enen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rüc k- -3- abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fond sverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss. 3 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einze lnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall ü bertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklärungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass er bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren erledigt worden. Lehmann Dr. Bußmann ist durch Revisionsrücknahme Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2017 - 18 O 265/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 - 7 U 54/17 -