BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 94/09 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 23. April 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 2009 -3- kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Caliebe Löffler Drescher Bender Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2008 - 27 O 19998/04 OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 25 U 2130/08 -