BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 120/05 vom 27. März 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € festgesetzt. Gründe: 1 Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen -3- der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Goette Kraemer Strohn Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -