BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 19/11 vom 10. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Abwicklerbestellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 10. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R. Z. - beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahren - zum Ab- wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab- - 3 - wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. 2 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO. 3 Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§ 112e BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erledigt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember - 4 - 2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Kessal-Wulf Roggenbuck Frey Lohmann Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -