BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/09 vom 29. September 2009 in dem Verfahren wegen Führung einer Zusatzbezeichnung -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer Prof. Dr. Quaas am 29. September 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil er das Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 215 Abs. 3 BRAO mit dem entsprechend anzuwendenden [dazu Senat, BGHZ 50, 197, 198] § 201 Abs. 1 BRAO a.F.). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt, was zwei Drittel des Gegenstandswerts eines Streits über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (dazu Senat, und -3- Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 43/08, NJW 2009, 2381, insoweit nur bei juris) entspricht. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Stüer Lohmann Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 12.01.2009 - AGH 23/08 (II 17) -