BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 109/09 vom 19. April 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 19. April 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 -3- Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. der Antragsgegnerin die ihr hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Stüer Fetzer Quaas Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 15/09 -