5 StR 33/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Raum Schaal Dölp Schneider Bellay