5 StR 569/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe- gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses. 2 Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset- zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert -3- für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar. Harms Basdorf Brause Gerhardt Schaal