5 StR 520/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen: 1. Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1 Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung (§ 257c StPO) beruht. Basdorf Brause Schneider Schaal König