BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 454/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2016). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Berger ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR454.16.0 Schneider Feilcke