5 StR 403/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005 wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist dem- nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H und die Revision des Angeklagten M H H ge- gen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten H H ; im Übrigen haben die Be- schwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Angeklagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Mona- ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Harms Häger Gerhardt Basdorf Raum