BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 388/18 vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR388.18.0 -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. April 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die in Frankreich vom Angeklagten O. in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Schneider Mosbacher Berger Köhler