5 StR 354/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten K und S ge- gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der sei- ne Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten S Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen (§ 74 JGG). Basdorf Brause Häger Raum Schaal