5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen. Basdorf Brause Dölp Schaal König