5 StR 145/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen: Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004 und die Kosten seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu tragen. G r ü n d e Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts zunächst durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2004 zurückgenommen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zur Begründung der Revision“ hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2005 zurückgenommen. Basdorf Raum Häger Gerhardt Brause