5 StR 125/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung der Maßregel noch nicht vorlagen. Basdorf Brause Dölp Schneider König