5 StR 100/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. April 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Gewicht der Anlaßtaten reicht – ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen – zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner langjährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, Beschluß vom 15. August 2000 – 5 StR 363/00 –). Insbesondere der letztgenannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der Unterbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des Beschuldigten – etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB – zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet werden kann. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause