BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 633/08 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 3. a) hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall von Wertersatz angeordnet wird; b) die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Ernemann Athing Franke