BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/06 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Kuckein Sost-Scheible