BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 490/16 vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 147 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sich die Revisionsbegründung nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält. Sost-Scheible Roggenbuck Bender ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0 Cierniak Feilcke