BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/06 vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin S. ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 18. April 2006 jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend gemachten Verletzung von § 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann. Tolksdorf Winkler von Lienen Pfister Hubert