BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 405/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt." Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Becker Pfister Hubert