BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100/03 vom 15. April 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Angeklagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Tolksdorf Miebach Pfister Winkler Hubert