BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/05 vom 4. März 2005 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Otten Roggenbuck