BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 86/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Fischer Schmitt Krehl Berger Eschelbach