BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 66/03 vom 16. April 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß bei dem Angeklagten S. die für den Fall 109 a festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im üb- rigen wegen 23 Einzeltaten verurteilt. Dies entspricht auch der Darstellung der Taten in den Urteilsgründen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch 24 Einzelstrafen, u. a. für einen in den Urteilsgründen nicht abgehandelten Fall 109 a festgesetzt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhe von 9 Monaten hat daher zu entfallen. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von 23 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. -3- Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Detter Otten Bode Roggenbuck