BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 39/15 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Berichtigung eines Schreibversehens -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 9. April 2015 wird wegen Schreibversehens dahin berichtigt, dass in der Unterschriftenzeile anstelle des Verhinderungsvermerks für RiBGH Zeng der Name Krehl einzufügen ist. Fischer Krehl Eschelbach Cierniak Ott