BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/17 vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die sichergestellten 16.396,9 g und 14,4 g Marihuana eingezogen sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Grube ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR443.17.0 Bartel Schmidt