BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 233/02 vom 24. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend richtig gestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bode Detter Rothfuß Otten Fischer