BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 285/15 2 AR 178/15 vom 18. November 2015 in dem Auslieferungsverfahren gegen Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: III - 2 Ausl 114/15 Oberlandesgericht Hamm -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Gründe: 1 Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuerst ermittelt. Appl Eschelbach Zeng Ott Bartel