BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 555/06 vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt. 2 Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses. -3- Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von 3 fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05). Nack Boetticher Elf Hebenstreit Graf