BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 501/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 26. Oktober 2006 hat vorgelegen. Die Annahme der Revision, die Strafkammer hätte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in der Tatnacht nicht das Jugendamt kontaktiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat lediglich zutreffend erwogen, dass der Angeklagte ihm unterbreitete Gesprächsangebote des Jugendamtes ausgeschlagen hat; weiter hat sie ebenso zutreffend erwogen, dass er in der Tatnacht seine Lebensgefährtin zur Versorgung des Kindes mit hätte heranziehen können. Auch die übrigen Ausführungen können die zutreffenden Darlegungen der Generalbundesanwältin nicht entkräften. Nack Wahl Kolz Boetticher Elf