BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0 -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF entfallen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421 -3- Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2 StPO entfallen. Raum Bellay Hohoff Cirener Pernice