BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/00 vom 21. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2000 beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtlichen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt: "Im Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: 'Die Nummer 3 lehnt sich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) an, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. ...' " Schäfer Granderath Wahl Nack Schluckebier