BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 553/02 vom 18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Dezember 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein - 3 - Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083). Kreft Kirchhof Raebel Fischer Bergmann