BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/10 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 2 1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Überschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht kennen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen - 3 - sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesellschafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt. 2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht 3 von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. Ganter Raebel Gehrlein Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 15 O 110/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 27/09 - Kayser Grupp