BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 26/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 62.761,09 € Schlick Dörr Harsdorf-Gebhardt Wöstmann Seiters - 3 - Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.05.2007 - 24 O 362/06 OLG München, Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -