BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL I ZR 209/00 Verkündet am: 3. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert dem Anerkenntnis gemäß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November 1999 abgeändert. 1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000  r- satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, -3- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden, insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung "T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten -4- Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher Starck Schaffert