5 StR 57/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berücksichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl. hierzu Rissing-van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn. 21 mwN). Basdorf König Brause Schaal Bellay