5 StR 612/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die offensichtlich versehentlich genannte Vorschrift des § 64 StGB. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Harms Häger Brause Raum Schaal