5 StR 502/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11 (1. Abs. a. E.) hingewiesen. Basdorf Raum Schaal Brause Dölp