5 StR 396/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen von BVerfGE 91, 1 besteht. Basdorf Brause Häger Schaal Raum