5 StR 256/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 – 5 StR 230/07 – und vom 4. März 2008 – 1 StR 16/08 – ohne Erfolg. Basdorf Brause Dölp Schaal König