BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 247/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR247.18.0 -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 1. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll rechtsfehlerhaft in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen und damit gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil keine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 2 StR 428/16, StV 2018, 205 f.). Die Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Schneider Hoch Berger Köhler