5 StR 158/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben. Basdorf Schneider Brause Schaal König