BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 330/01 vom 20. September 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten "Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechterhalten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsitzenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein    Athing