BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210/18 vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen. ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0 -2- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sost-Scheible Franke Quentin Bender Feilcke