BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 2/09 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats nicht entgegen. Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet, einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Kuckein Mutzbauer