BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/03 vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. -2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Dezember 2001 wird verworfen. Gründe: Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen steht fest, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend war und wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Tolksdorf Miebach Becker Winkler Hubert