BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/14 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Das vorgenannte Urteil wird a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird; b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. -3- Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. 2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei. 4 2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst. 5 3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: -4- "Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.). Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar, zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14)." -5- 6 Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Zeng Ott Bartel